mit Rechtsanwalt Dr. Martin Bartmann. Fachanwalt für Arbeitsrecht in Regensburg
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Der Fahrer dieses Krans wird wohl erst einmal größeren Ärger haben mit seinem Chef. Statt eine Kirche zu sanieren, hat er das Gebäude jetzt noch stärker beschädigt. Der Kranfahrer hat nicht aufgepasst, das tonnenschwere Fahrzeug ist umgestürzt. Das heißt aber noch nicht automatisch, dass der Kranfahrer schuld ist und für den Schaden aufkommen muss. Zumindest dann, wenn er nicht grob fahrlässig gehandelt hat und alle Vorsichtsmaßnahmen beachtet hat. Nicht immer enden Arbeitsunfälle so dramatisch. Auch ein kleinerer Crash mit dem Dienstwagen könnte für Ärger mit dem Chef sorgen. Der versucht vielleicht erst einmal, Geld von seinem Angestellten zu bekommen. Doch das muss man sich als Arbeitnehmer nicht einfach gefallen lassen.
Ja, was tun, wenn das Kind tatsächlich in den Brunnen gefallen ist, man als Arbeitnehmer im Betrieb vielleicht einen Schaden verursacht hat? Darüber sprechen wir heute in „Recht und Finanzen“. Und bei uns zu Gast im Studio ist Dr. Martin Bartmann. Er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht an der Kanzlei Treutler Rechtsanwälte Fachanwälte in Regensburg.
Herr Dr. Bartmann: Herzlich willkommen!
B: Guten Abend!
L: Herr Dr. Bartmann, zunächst sollten wir vielleicht so ein paar grundsätzliche Dinge erläutern. Man unterscheidet ja, wenn es zu einem Schaden kommt, im Betrieb immer: War das Handeln des Arbeitnehmers jetzt wirklich betrieblich veranlasst, oder nicht? Was hat es denn damit auf sich?
B: Das ist richtig. Es gibt Haftungserleichterungen für den Arbeitnehmer, wenn er einen Schaden verursacht in seiner betrieblichen Tätigkeit, das heißt bei der Ausführung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Pflichten.
L: Haben Sie da mal ein Beispiel parat vielleicht, wo da der Unterschied liegt in der Praxis?
B: Ja, wenn jemand einen Verkehrsunfall verursacht mit einem Dienstfahrzeug, allerdings während einer Privatfahrt, dann haftet er dafür ganz normal. Umgekehrt: Würde er denselben Unfall verschulden während einer betrieblich angeordneten Fahrt, dann würde eben hier eine Haftungserleichterung zugutekommen.
L: Dann gibt's natürlich immer noch die Unterscheidung: war das fahrlässig, war das vielleicht grob fahrlässig? Wie unterscheidet man das in der Praxis?
B: Der zu ersetzende Schaden hängt letztlich dann vom Verschulden des Arbeitnehmers ab. Würde hier ein Schaden verursacht mit leichter Fahrlässigkeit, würde die Rechtsprechung den Arbeitnehmer hier von Schadensersatzansprüchen freistellen. Liegt mittlere Fahrlässigkeit vor, dann würde eine Quote gebildet, würden die Umstände des Einzelfalls abzuwägen sein, und man würde sich überlegen: inwieweit ist hier ein Schadensersatz dem Arbeitnehmer auch zumutbar? Bei grober Fahrlässigkeit oder auch bei Vorsatz würde der Arbeitnehmer grundsätzlich haften.
L: Was kann ein Fall von grober Fahrlässigkeit sein?
B: Wenn beispielsweise jemand etwas macht, was ihm eigentlich einleuchten müsste, dass das nicht gut gehen kann. Ein Beispiel wäre: Er fährt ganz erheblich alkoholisiert mit einem Kran.
L: Lassen Sie uns noch mal ein anderes Beispiel anschauen. Der Arbeitnehmer ist mit dem Dienstwagen unterwegs, er baut einen Unfall, er hat sich aber nicht fahrlässig oder grob fahrlässig verhalten. Wer muss denn für so einen Schaden aufkommen?
B: Er hat sich ...
L: ... also nicht fahrlässig verhalten, es passiert, er ist mit dem Dienstwagen, er soll auch mit dem Dienstwagen fahren, hat aber einen Unfall...
B: Dann würde der Arbeitgeber den Unfallschaden zu tragen haben.
L: Und das muss ja auch versichert sein vonseiten des Arbeitgebers.
B: Diese Pflicht trifft ja auch den Arbeitgeber, das Fahrzeug zu versichern.
L: Bei so einem Unfall da ist die Schadenshöhe vielleicht noch überschaubar. Aber lassen Sie uns noch ein anderes Beispiel betrachten. Kranfahrer – es entsteht wirklich ein Schaden in Millionenhöhe vielleicht. Der Kranfahrer hat sich fahrlässig verhalten. Das kann er natürlich nie bezahlen. Aber welche Regelungen greifen dann, wenn so ein Schaden eintritt?
B: Also, nur wenn er überhaupt grob fahrlässig gehandelt hat, dann würde man grundsätzlich mal dahin gehen können, ihm den gesamten Schaden aufzubürden. Die Grundlage dieser Haftungserleichterungen ist aber, dass man eigentlich vermeiden möchte, dass ein Arbeitnehmer infolge einer Unachtsamkeit hier finanziell ruiniert wird. Dann würde man, selbst bei einer grob fahrlässigen Verursachung den Schaden der Höhe nach reduzieren. Es gibt hier keine exakte Faustformel, bis zu welcher Höhe der Arbeitnehmer haftet. Grundsätzlich könnte man sagen, bis zu einem Schaden in Höhe von bis zu drei Bruttomonatsgehältern – den wird er wohl zu zahlen haben.
[…]
Arbeitsverhältnis und Schadensersatz rechtsanwaltskammer | |
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| News & Politics | Upload TimePublished on 1 Apr 2014 |
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